Donnerstag, 10. Mai 2012

Microsoft vs. Preo: Schlagabtausch um Gebrauchtsoftware geht weiter

Nachdem die Preo Software AG Ende April angekündigt hatte, die gegen Microsoft erwirkte einstweilige Verfügung nicht weiter zu verfolgen, jubiliert der Software-Riese nun: "Damit ist es Microsoft gestattet, seine Kunden darüber aufzuklären, dass eine Aufspaltung von Lizenzen aus einem Microsoft Volumenlizenzvertrag aus Sicht von Microsoft grundsätzlich verboten ist", erklärt das Unternehmen in einer am Donnerstag verbreiteten Mitteilung. Man habe bereits im (verlorenen) Verfügungsverfahren auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen hingewiesen, die diese Position stützten.

Auch das Gutachten von EU-Generalanwalt Yves Bot interpretiert Microsoft-Justiziarin Swantje Richters als Stärkung von Microsofts Rechtsauffassung. Bot habe zwar erklärt, dass sich mit der erstmaligen Inverkehrbringung der Software das Verbreitungsrecht erschöpft habe, gleichzeitig hätte er aber auch klar festgestellt, dass dies nicht für das Vervielfältigungsrecht gelte. Hier könne der Softwarehersteller nach wie vor bestimmen, in welcher Form die eigene Software vervielfältigt werde. Da es sich bei den von der Preo AG vertriebenen Gebrauchtsoftware um abgespaltene Teile einer Volumenlizenz handele, die unter einer "Vervielfältigungslizenz" verkauft worden seien, sei der Weiterverkauf dieser Lizenzen somit verboten.

Microsoft sehe der Ankündigung der Preo AG, in dieser Angelegenheit eine Klage gegen Microsoft einzureichen, deshalb gelassen entgegen, betonte die Microsoft-Justiziarin: "Zugestellt wurde Microsoft eine solche Klage bislang jedenfalls nicht."

"Die Klage kommt auf jeden Fall", erklärte Boris Vöge, Vorstand der Preo Software AG, gegenüber heise online. Im übrigen verdrehe Microsoft die Sachlage vollständig. Der EU-Generalanwalt habe in seinem Gutachten für die Erschöpfung von Software in jedweder Art plädiert. Auch die Hamburger Gerichte hätten in früheren Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass bei Volumenlizenzen eine Erschöpfung an jeder einzelnen Lizenz eintrete, betonte der Preo-Vorstand.

"Microsoft kämpft hier mit seiner Rechtsauffassung auf längst verlorenem Terrain", gab sich Vöge siegessicher. Man habe die gegen Microsoft erwirkte Einstweilige Verfügung nur deshalb nicht weiterverfolgt, da man fürchte, hier keine BGH-Entscheidung in der Hauptsache erstreiten zu können. Man werde deshalb direkt und ohne Umwege im Rahmen einer Feststellungsklage in das Hauptverfahren einsteigen und dieses bis zu einer Grundsatzentscheidung des BHG weiterverfolgen, versicherte uns Boris Vöge. (gs)


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